Impressum
Pflichtangaben gem. § 5 Telemediengesetz (TMG) sowie § 2 DL-InfoV
Anbieter
Felix Gengnagel
Bismarckstraße 54
10627 Berlin
E-Mail: kanzlei@bsm54.de
Telefon: 0178 6950766
Telefax: 030 22187542
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Rechtsanwaltskammer Berlin
Littenstraße 9
10179 Berlin
Berufsbezeichnung:
Rechtsanwalt
Berufsrechtliche Regelungen für Rechtsanwälte:
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Gemeinschaft (CCBE)Die Regelungen können unter http://www.brak.de/seiten/06.php bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) eingesehen werden
Berufshaftplichtversicherung:
andsafe Aktiengesellschaft
Provinzial-Allee 1
48159 Münster
Außergerichtliche Streitschlichtung:
Bei Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und ihren Auftraggebern besteht auf Antrag die Möglichkeit der außergerichtlichen Streitschlichtung bei der regionalen Rechtsanwaltskammer (gemäß § 73 Abs. 2 Nr.3 i.V.m. § 73 Abs. 5 BRAO) oder bei der Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft (§ 191f BRAO) bei der Bundesrechtsanwaltskammer, im Internet zu finden über die Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer www.brak.de. (Email: schlichtungsstelle@brak.de)
Aussergerichtliche Vertretung
Für die außergerichtliche Vertretung unserer Mandanten wenden wir regelmäßig die vom RVG hierfür vorgesehenen Gebührentatbestände an. Insbesondere in zivilrechtlichen Angelegenheiten eröffnet die Systematik des RVG dem Rechtsanwalt jedoch einen gewissen Spielraum durch den sogenannten Gebührenrahmen. Dieser reicht von einer 0,5 bis zu einer 2,5 fachen Gebühr. Im Regelfall, d.h. also bei einem durchschnittlichen Mandat, kommt eine Mittelgebühr von 1,3-1,5 zur Anwendung. Bei Fällen von überdurchschnittlicher Schwierigkeit, umfangreichen und langwierigen Tätigkeiten, erforderlichen Spezialkenntnissen (z.B. Fachanwaltschaften) oder der besonderen Bedeutung der Angelegenheit können sich diese Gebühren entsprechend erhöhen; bei einfachen Anschreiben hingegen auch entsprechend ermäßigen.
Im außergerichtlichen Bereich gestattet das RVG dem Anwalt die Vereinbarung von Pauschalhonoraren oder die Vereinbarung einer Abrechnung auf Stundenbasis.
Allgemeines zum anwaltlichen Vergütungsrecht
Alle anwaltlichen Tätigkeiten sind nach der Definition der Rechtsprechung „Dienste höherer Art“. Darunter fallen nicht nur Vertretungen vor Gerichten und Behörden, sondern auch Auskünfte, Beratungen, Vertragsprüfungen und vieles mehr.
Die Inanspruchnahme einer anwaltlichen Tätigkeit, auch das Einholen einer Auskunft oder eine Erstberatung, löst selbstverständlich einen Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes aus.
Das anwaltliche Vergütungsrecht ist in der Bundesrepublik Deutschland seit jeher gesetzlich geregelt, bis zum 30.6.2004 auf der Grundlage der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, seit dem 1.7.2004 findet das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, kurz RVG (http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/), Anwendung. Dies bedeutet, dass jeder Rechtsanwalt verpflichtet ist, seine Vergütung auf der Grundlage des RVG abzurechnen. Da das RVG ohne Ausnahme für die gesamte Bundesrepublik Deutschland gilt, sind die in diesem Gesetz geregelten Gebühren für alle Anwälte einheitlich.
Anders als bei gewerblichen Werk- oder Dienstleistungen sieht das RVG eine Vergütung regelmäßig nicht nach Zeitaufwand vor, vielmehr richtet sich die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren in der Regel nach einem Gegenstandswert, welcher das wirtschaftliche Interesse darstellen soll. Im Bereich des Strafrechtes und Teilen des Sozialrechtes kommen so genannte Betragsrahmengebühren zur Anwendung.
Die Berechnung der anwaltlichen Vergütung auf der Grundlage von Gegenstandswerten ist Ausfluss einer vom Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen gewollten Mischkalkulation. Je geringer der Gegenstandswert, desto niedriger fällt auch die anwaltliche Vergütung aus; je größer der Gegenstandswert, umso höher sind die anwaltlichen Gebühren. Dies führt mitunter dazu, dass bei zwei identischen Sachverhalten mit allerdings unterschiedlichen Streitwerten die anwaltlichen Gebührenrechnungen erheblich voneinander abweichen können, obwohl der zeitliche Aufwand für die anwaltliche Bearbeitung gleich ist. Somit alimentieren Verfahren mit hohen Streitwerten Verfahren mit geringem Streitwerten, welche sich für den Anwalt oftmals gar nicht kostendeckend führen lassen, mit. Damit möchte der Gesetzgeber erreichen, dass von der Anwaltschaft auch Mandate bearbeitet werden können, deren wirtschaftlicher Wert deutlich geringer ist.
Das wirtschaftliche Interesse bzw. der damit korrespondierende Gegenstandswert ist nicht immer leicht zu ermitteln. Nachvollziehbar ist der Gegenstandswert für den Mandanten bei auf Zahlung gerichteter Ansprüchen, wie z.B. der Kaufpreis für eine Sache, welcher dann auch den Gegenstandswert darstellt.
Bei Ehescheidungen, Kündigungsschutzklagen, Klagen gegen eine versagte Baugenehmigung und anderen Verfahren haben Rechtsprechung und Gesetzgeber inzwischen sogenannte Streitwertkataloge entwickelt, aus denen sich der wirtschaftliche Wert für den jeweiligen Verfahrensgegenstand ergibt.
Ebenfalls aus sozialpolitischen Gründen knüpft der Gegenstandswert bei vielen Verfahren, so z.B. bei Ehescheidungen und Kündigungsschutzklagen, an die Einkommenssituation der Parteien an.
Für weitere Informationen siehe auch www.rechtsanwaltsgebühren.de